Stellungnahme zum HCU-Newsletter vom Oktober 2024
Kategorie: News Author: PANArt 10. Oktober 2024
Nach dem jüngsten HCU-„Newsletter“ sehen wir uns veranlasst, einige klarstellende Sätze zur Diskussion um das Berner Urteil beizusteuern, das den urheberrechtlichen Schutz des HANG für die Schweiz, Deutschland und die Niederlande eindrücklich bestätigt hat.
Wie der Newsletter erwähnt, haben nicht alle Klägerinnen und Kläger den Weg zum Bundesgericht auf sich genommen. Wir haben unsere Hand noch wiederholt gereicht und Angebote unterbreitet, die jeder Klägerin und jedem der Kläger eine wirtschaftliche Weiterexistenz und den Verkauf eigener Klangskulpturen ermöglicht hätten. Auch wenn nicht viele unsere Hand ergriffen haben, so freuen wir uns doch, den Streit mancherorts beigelegt zu haben.
Die Entscheidung des Bundesgerichts zum Schutzbereich eines Grill-Rings ist für den Schutzbereich des HANG schon deshalb nicht einschlägig, weil es sich offensichtlich um völlig verschiedene Objekte handelt. Die von der HCU zitierte Stelle im Urteil des Bundesgerichts beschränkt sich denn auch ausdrücklich auf das von den Bundesrichtern untersuchte Gerät („im vorliegenden Fall ... ist hier die Hürde … hoch“).
Im Newsletter der HCU wird ausgeführt, „most handpans who do not really look like a hang“ würden aus dem Schutzbereich des Urheberrechts am Hang fallen – dieses also nicht verletzen. Demgegenüber haben die Berner Richter entschieden, dass das HANG namentlich gemäss der nachfolgenden Skizze urheberrechtlich geschützt ist:
In unseren Augen sehen alle streitgegenständlichen Gestaltungen der Kläger:innen aus wie diese Skizze. Daher sind wir zuversichtlich, dass das Handelsgericht Bern in der zweiten Phase des Verfahrens zu dem Ergebnis gelangen wird, dass die streitgegenständlichen Produkte der Klägerinnen und Kläger unser Urheberrecht am HANG verletzen.
Schließlich hat die HCU Vorwürfe bezüglich einer E-Mail erhoben, in der wir Handpan-Händler:innen und -Hersteller:innen in Europa über das Berner Urteil informiert haben. Wir freuen uns über die Anerkennung unseres Werks durch die Berner Richterinnen und Richter, und wir verstehen es als unser gutes Recht, über diese urheberrechtliche Anerkennung zu informieren. Das haben wir objektiv getan und dabei das Urteil im Volltext beigelegt, sodass sich jede Empfängerin und jeder Empfänger eine eigene Meinung bilden kann.