Urheberrecht: Fragen und Antworten
Kategorien: News, Artikel Author: PANArt 31. Oktober 2020
Das von Sabina Schärer und Felix Rohner im Jahr 2000 geschaffene und von der PANArt Hangbau AG, Bern, Schweiz hergestellte und vertriebene Hang® ist urheberrechtlich geschützt.
Weshalb das so ist, und was das bedeutet, wollen wir anhand von Fragen beantworten, die von Anbietern von Handpans und anderen am Thema interessierten Menschen häufig an uns herangetragen werden.
Wer sagt, dass das Hang® urheberrechtlich geschützt ist?
Ob ein Gegenstand urheberrechtlich geschützt ist, entscheiden die - letztlich obersten - Gerichte des jeweiligen Landes.
Das Angebot von Handpans, bei welchen es sich um blosse Kopien des Hang® handelt, hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Zudem hat der Europäische Gerichtshof in allerjüngster Zeit wegweisende Urteile zum Urheberrechtsschutz von Werken mit einer funktionalen Komponente gefällt.
Wir haben uns daher dazu entschlossen, gegen Händler von Handpans, die Kopien des Hang® sind und sich weigern, deren Vertrieb einzustellen, gerichtlich vorzugehen.
Das Landgericht Berlin, das Landgericht Düsseldorf und das Landgericht Hamburg, letzteres nach Durchführung einer Verhandlung, haben das Hang® als urheberrechtlich geschützt beurteilt und den Vertrieb der beanstandeten Handpans verboten. Diese im sogenannten Verfügungsverfahren erlassenen Urteile sind zur Zeit noch nicht rechtskräftig.
Aus diesen Gründen sind wir der Ansicht, dass das Hang® zumindest in Deutschland urheberrechtlich geschützt ist und werden nötigenfalls auch gegen andere Anbieter von Handpans, die blosse Kopien des Hang® sind, gerichtlich vorgehen.
Gilt dieser Schutz auch ausserhalb von Deutschland?
Die erwähnten jüngsten Urteile des Europäischen Gerichtshofs gelten selbstverständlich auch in allen anderen Ländern der EU und haben Wirkung auch über diese hinaus.
PANArt ist daher davon überzeugt, dass das Hang® auch ausserhalb von Deutschland, namentlich auch in der Schweiz, urheberrechtlich geschützt ist und wird nötigenfalls auch gegen andere Anbieter von Handpans, die blosse Kopien des Hang® sind, gerichtlich vorgehen.
Der Urheberrechtsschutz ist übrigens zu unterscheiden vom Markenschutz: der erste betrifft die Form und wird einem © symbolisiert, der zweite, mit einem ® symbolisiert, den Namen eines Produktes.
Was muss an einem Handpan geändert werden, um eine Verletzung des Urheberrechts zu vermeiden?
Die Handpans, bei denen bis heute eine Urheberrechtsverletzung gerichtlich festgestellt wurde, unterscheiden sich in Einzelheiten voneinander. Sie variieren in den Farben, in der Form der Tonfelder(mal eher rund oder eher oval) oder in deren Anzahl, der Gestalt der zentralen Kuppel (rund oder elliptisch, ein- oder mehrstufig), der Größe der Öffnung (mit oder ohne Hals), in der Materialdicke und in ihren äußeren Massen. Einige tragen einen Messingring, andere eine Kordel oder einen Kantenschutz aus Kunststoff. Trotzdem haben die Richter jeweils eine Urheberrechtsverletzung festgestellt.
Das Urheberrecht verlangt, dass die persönlichen Züge des Originals gegenüber dem neu geschaffenen Werk „verblassen“ müssen. Die Züge des neuen Werkes müssen in den Vordergrund treten. Nur dann spricht man von erlaubter Inspiration.
PANArt hat aber die Hersteller ermuntert, selber Handpans zu bauen, nicht wahr?
Wir begrüssen es sehr, wenn Menschen selber kreativ werden. Wir haben Menschen immer ermutigt, ihre eigene Sprache zu finden - eigene Formen zu entwickeln und ihre eigene Musik erklingen zu lassen. Die revolutionäre Kunst, welche ihre Wurzeln in Trinidad hat, soll weitergetragen werden. Damit ist aber nicht das Kopieren unseres geistigen Eigentums gemeint. Gemeint ist, an dieser spannungsvollen Geschichte mit einem eigenen innovativen Beitrag teilzunehmen.
Wir gehen mit gutem Beispiel voran und haben durch unsere neuen Klangskulpturen Hang® Gubal, Hang® Bal etc. in den letzten acht Jahren selber die Linsenform gebrochen und neue Klangkörper geschaffen, die sich erheblich vom Hang® unterscheiden.
Warum macht PANArt erst jetzt das Urheberrecht geltend?
Schon wenige Jahre nach dem Erscheinen des Hang® hat PANArt Kopisten darauf hingewiesen, dass das Hang® das geistige Eigentum von Sabina Schärer und Felix Rohner ist.
Leider ist, abgesehen von Details, keine Entwicklung in der Gestaltung der Handpans zu erkennen und wollen wir nicht länger zusehen, wie die Kopisten als blosse Trittbrettfahrer auf der Erfolgswelle unseres geistigen Eigentums reiten.
Zudem hat uns der Europäische Gerichtshof erst vor kurzem in unserer Auffassung bekräftigt, dass auch funktionale Werke wie das Hang® urheberrechtlich geschützt sind.
Warum hat die PANArt Herstellern von Handpan seine Lizenz angeboten?
Die PANArt hat das Verfahren, mit dem ihr Material für ihre Werke hergestellt wird, patentieren lassen und dieses Patent zur Lizenzierung angeboten.
Eine Lizenz an einem Patent für die Herstellung eines Materials ist aber keine Erlaubnis, auch die urheberrechtlich geschützte Form des mit diesem Material hergestellten Werkes zu kopieren oder dessen markenrechtlich geschützten Namen zu verwenden.
Weltweit werden die Menschen von der Form und von den Klängen des Hang® berührt. Will PANArt nun den Zugang zu diesen Klängen monopolisieren?
Nein, auf keinen Fall. Der Klang eines Handpans wird von vielen Parametern bestimmt. Entscheidend sind das Material und die Kunst des Hämmerns. Die Form des Hang® hingegen ist frei gewählt. Um ähnliche Klänge zu erzeugen, braucht es weder die linsenförmige Form des Hang® noch die kreisförmig angeordneten Tonfelder noch die Kuppeln. Unzählige andere Formen sind denk- und machbar, um die gleichen Klänge zu erzeugen.
Für welche Territorien beansprucht PANArt ein Urheberrecht auf das Hang®?
Gemäss Art. 27 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte hat jeder Mensch das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist. Art. 2 Abs. 1 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst hält seinerseits alle Länder der Welt dazu an, das Urheberrecht unter anderem für "Werke der angewandten Kunst" zu schützen.
Sabina Schärer und Felix Rohner sind die unbestrittenen Autoren des Hang®. Die Gestaltung des Hang® ist zweifelsohne kein "Gedanke, Verfahren, Methode bzw. mathematisches Konzept", das von Art. 2 des WIPO-Urheberrechtsvertrags ausgeschlossen wird, sondern der Ausdruck der geistigen Schöpfung des Urhebers, wie es der Europäische Gerichtshof z.B. in seiner Entscheidung C-833/18 vom 11. Juni 2020 verlangt hat, um die Gestaltung eines funktionalen Gegenstandes als "Werk der angewandter Kunst" im Sinne der Berner Übereinkunft zu qualifizieren.
Was also seit kurzem die Regel in Europa zu sein scheint, ist im Rest der Welt noch unklar. Deshalb konzentriert PANArt seinen Kampf gegen die Kommerzialisierung von Fälschungen ihrer Arbeit vorerst auf Europa.
Ist PANArt bereit, ihr Urheberrecht am Hang® zu lizenzieren?
Jedes Hang® wird von den Tunern der PANArt von Hand gefertigt, und Sabina Schärer und Felix Rohner lehnen es ab, die Originalität ihrer Werke aus kommerziellen Gründen zu gefährden.
Wie definiert PANArt den Umfang ihres Urheberrechts am Hang®?
Sabina Schärer und Felix Rohner beanspruchen kein Monopol auf die Idee, mit einer Blechschale Töne zu erzeugen.
Aber sie beanspruchen das Urheberrecht auf eine Form, die sich vom Steel Pan – einem bekannten Werk der trinidadischen Volkskultur – durch die Kombination der folgenden Elemente unterscheidet, welche den Gesamteindruck des Hang® ausmachen:
- die linsenförmige Grundform, bestehend aus zwei Kugelsegmenten;
- eine zentrale Kuppel (Ding);
- eine gegenüberliegende Öffnung (Gu);
- die kreisförmig auf dem oberen Kugelsegment angeordneten Tonfelder;
wie nachstehend abgebildet:
Mache ich mich strafbar, wenn ich ein Plagiat eines Hang®, also ein sog. Handpan besitze, erwerbe oder öffentlich spiele?
Das Hang® ist urheberrechtlich gegen Herstellung, Vertrieb, Bewerbung und öffentliches Zugänglichmachen von nicht durch PANArt autorisierten Kopien sowohl zivilrechtlich als auch, wenn es gewerblich und vorsätzlich erfolgt, strafrechtlich geschützt.
Abgesehen davon, dass der Privatgebrauch auch eines Plagiats nicht strafbar ist, ist PANArt auch gegen gewerbliche Anbieter von Plagiaten noch nie strafrechtlich vorgegangen und beabsichtigt auch in Zukunft nicht dies zu tun.
Wenn Sie ein Handpan erwerben und spielen, sollten Sie sich aber bewusst sein, dass es sich bloss um ein Plagiat des Hang® handelt und dass Sie durch den Kauf eine Industrie unterstützen, die das Geistige Eigentum von Sabina Schärer und Felix Rohner missachtet und offensichtlich nicht in der Lage ist, selber innovativ zu sein und die Welt mit eigenständigen Gestaltungen zu bereichern.
Warum hat die PANArt bei Ayasa eine Beschlagnahmung von Plagiaten der Hangskulptur veranlasst?
Ayasa Instruments B.V., ein niederländisches Unternehmen mit zehn Angestellten, stellt Plagiate der Hangskulptur ("Handpans") sowie entsprechende Teile her, die es weltweit vertreibt.
Von der PANArt wegen Urheberrechtsverletzung verwarnt bat Herr van den Bor von Ayasa Sabina Schärer und Felix Rohner von PANArt um ein Treffen, angeblich um eine friedliche Lösung zu finden. An diesem Treffen vom 10. Oktober 2020 fand aber keine Annäherung statt, und die Erteilung einer Lizenz lehnte die PANArt ab. Wie sich später herausstellte, hatte die von einer der weltweit grössten Anwaltskanzleien beratene Ayasa schon vor diesem Treffen eine Klage gegen die PANArt vorbereitet, die "Handpan Community United (HCU)" gegründet und ein Crowdfounding zur Finanzierung eines gross angelegten Gerichtsverfahrens gegen PANArt gestartet.
Die 233 Seiten dicke Klage, mit welcher Ayasa und andere Hersteller und Händler von Plagiaten festgestellt haben wollen, dass die Hangskulptur nicht urheberrechtlich geschützt sei bzw. ihre Produkte nicht in den Schutzbereich eines allfälligen Urheberrechts fallen, wurde am 29. Oktober 2020, also nur wenige Tage nach dem Treffen, beim Handelsgericht des Kantons Bern eingereicht.
Mit diesem Vorgehen wollen sich die Kläger vermutlich Zeit verschaffen, um ihre Plagiate noch möglichst lange verramschen zu können und sich zudem vor weiteren einstweiligen Verfügungen zu schützen, wie sie die Gerichte in Berlin, Hamburg und Düsseldorf bereits gegen deutsche Hersteller bzw. Händler von Plagiaten erlassen hatten.
Vor diesem Hintergrund und weil die Hangskulptur auch in den Niederlanden urheberrechtlich geschützt ist, hat die PANArt am 28. April 2021 ein Beschlagnahmung der bei Ayasa gelagerten Plagiate und Teile veranlasst.
Update 21. Februar 2022
Beschlagnahmung der Hang®-Plagiate bei Ayasa durch den Gerichtshof in Den Haag am 9. Februar 2022 bestätigt
Nachdem der Gerichtshof Midden-Nederland am 2. April 2021 wegen der durch Ayasa mutmasslich begangenen Urheberrechtsverletzungen eine Beschlagnahmung von Plagiaten des Hang® angeordnet hatte, musste PANArt innerhalb von zwei Wochen Klage in der Hauptsache erheben.
Entsprechend klagte PANArt beim Gerichtshof in Den Haag auf Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen durch Ayasa in der EU sowie auf Vernichtung der beschlagnahmten Plagiate und Rechnungslegung über die von Ayasa in der Vergangenheit durchgeführten Verkäufe.
Entgegen dem Antrag von Ayasa hat nun das Gericht mit Urteil vom 9. Februar 2022 seine Zuständigkeit bejaht und die Beschlagnahme der Plagiate bestätigt.
Im Übrigen hat das Gericht das Verfahren sistiert, bis die von Ayasa und weiteren Klägern beim Handelsgericht Bern aufgebrachte Frage entschieden ist, ob das Hang® (nicht nur in der Schweiz, sondern auch) in den Niederlanden und in Deutschland urheberrechtlich geschützt ist.
Was ist das Ergebnis der Vergleichsverhandlung vom 11. Oktober 2021 im vor dem Handelsgericht Bern hängigen Gerichtsverfahren zwischen Ayasa Instruments B.V. et al. gegen Sabina Schärer, Felix Rohner und die PANArt Hangbau AG?
Bekanntlich haben die Ayasa Instruments B.V. sowie 24 weitere Parteien zwischen Oktober und Dezember 2020 beim Handelsgericht des Kantons Bern, koordiniert durch eine der grössten Anwaltskanzleien der Welt, insgesamt drei Klagen mit insgesamt rund 1'000 Seiten gegen Sabina Schärer, Felix Rohner und die PANArt Hangbau AG eingereicht. Mit diesen wollen sie festgestellt haben, dass das HANG nicht urheberrechtlich geschützt ist bzw. dass die von ihnen vertriebenen Instrumente keine Urheberrechtsverletzung darstellen. Dies mit Wirkung nicht nur für die Schweiz, sondern auch für Deutschland und für die Niederlande.
Nach der Zusammenlegung der Verfahren und der Klageanwort hat das Gericht die Parteien zu einer sog. Instruktionsverhandlung eingeladen, die am 11. Oktober stattgefunden hat. Nach einleitenden Bemerkungen beider Seiten wurde an einigen Instrumenten ein sog. Augenschein durchgeführt. Nachdem die aus dem Vizepräsident und einem Handelsrichter bestehende Gerichtsdelegation Sabina Schärer und Felix Rohner sowie Ralf van den Bor und Daniel Bernasconi zur Vorgeschichte befragt hatte, tastete es die Möglichkeit einer Einigung ab. Während Sabina Schärer und Felix Rohner sich eine Einigung vorstellen können, insbesondere wenn ihr Urheberrecht an der Form des HANG anerkannt wird und zukünftig hergestellte sog. «Handpans» sich hinsichtlich des Plexus und/oder des Plexushalters deutlich vom HANG unterscheiden, erklärten die Vertreter der Klägerschaft, sich zu diesem Vorschlag nicht ohne Rücksprache mit allen Klägern äussern zu können.
Als nächstes werden die Parteien sich zum Protokoll und zum Augenschein schriftlich äussern. Danach werden zunächst die Kläger eine Replik und anschliessend die Beklagten eine Duplik einreichen und das Gericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung ein Urteil fällen.
Update 17. Oktober 2022
Nachdem die Klägerschaft im Mai ihre Replik eingereicht hatte, haben wir im September unsere Duplik eingereicht. Damit ist der Schriftenwechsel abgeschlossen und wird das Handelsgericht Bern zur Hauptverhandlung voraussichtlich Anfangs 2023 vorladen. Das Urteil zur Frage, ob das HANG urheberrechtlich geschützt ist, erhoffen wir somit in einem Jahr.
Die Replik ist mit ihren 164 Seiten und unzähligen Beilagen fast so umfangreich wie bereits die Klageschriften. Im Wesentlichen behauptet die Klägerschaft in einem ersten Schritt, dass der unbestritten von uns, Sabina Schärer und Felix Rohner, im Jahr 1999 gestaltete Prototyp 1 bzw. das auch sog. Ur-Hang ein "blosses Zufallsprodukt" und aus diesem Grund nicht urheberrechtlich geschützt sein könne. In einem zweiten Schritt wird, unter Verwendung einer verwirrlichen und irreführenden Terminologie und unter Bezug auf einen angeblichen Experten behauptet, alle späteren Versionen des HANG bis zur Ausgestaltung im Jahr 2001, die in grösseren Stückzahlen hergestellt und weltweit vertrieben wurden; und auch die jüngste Ausgestaltung, das Freie Integrale Hang, seien bloss "technisch bedingte" bzw. "technisch notwendige" Weiterentwicklungen und aus diesem Grund ebenfalls nicht urheberrechtlich geschützt. Diese Behauptungen entsprechen aber nicht nur nicht der Wahrheit, sondern widersprechen auch dem Gesetz und der jüngsten einschlägigen Rechtsprechung zum Urheberrechtsschutz von sog. Werken der angewandten Kunst.
In unserer Duplik haben wir anhand der Entwicklungsgeschichte des HANG erstens bewiesen, dass der Prototyp 1" keineswegs ein "Zufallsprodukt" war. Vielmehr wies dieses Resultat einer langen künstlerischen Auseinandersetzung der Künstler mit Klangobjekten bereits alle Merkmale auf, welche seinen individuellen und damit urheberrechtlich geschützten Gesamteindruck ausmachen:
Dies wird deutlich, wenn man, wie es das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung zum Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst vorschreibt, mit den 1999 bekannten Formen anderer Klangobjekten vergleicht:
Schon allein aus diesem Grund fällt die Argumentation der Replik in sich zusammen wie ein Kartenhaus. Denn wenn die erste Ausgestaltung des HANG urheberrechtlich geschützt ist, gilt dies selbstverständlich auch für spätere Versionen dieses Werkes, die von selben Autoren stammen.
Unabhängig davon haben wir in der Duplik zweitens bewiesen, dass die einzelnen Gestaltungselemente der späteren, durch die unbestritten selben Autoren geschaffenen Versionen des HANG höchstens dann "technisch notwendig" wären, wenn man diese Beurteilung anhand des HANG in einer späteren Ausgestaltung vornehmen würde. Eine solche rückschauende Betrachtungsweise ist aber selbst im Patentrecht verboten.
Aber selbst, wenn man - hypothetisch - davon ausgehen würde, dass die einzelnen Gestaltungsmerkmale des HANG "technisch notwendig" wären, würde das der Klägerschaft nichts nützen. Denn eine solche mosaikartige Betrachtungsweise ist im Urheberrecht verboten. Nur dann, wenn der Gesamteindruck des HANG "technisch notwendig" wäre, dürfte nach der Rechtsprechung der obersten Gerichte der Schweiz, Deutschlands, der Niederlande und der Europäischen Union dem HANG der Urheberrechtsschutz verweigert werden. Dass es zahlreiche andere Formen von Klangobjekten gibt, mit welchen ähnliche Klänge erzeugt werden können wie mit der Form des HANG, haben wir aber schon in der Klageantwort bewiesen und hat die Klägerschaft in ihrer Replik nicht einmal bestritten, geschweige denn widerlegt.
Wir hoffen, dass vom Hang® inspirierte Menschen Handpans entwickeln, die ihren eigenen persönlichen Charakter zum Ausdruck bringen. Nur dann findet Innovation statt, die alleine die Rechtfertigung des Urheberrechts ist.
Sabina Schärer und Felix Rohner